Staatsbürgerschaft bei Geburt z.B. in der Türkei

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nufnuf
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Staatsbürgerschaft bei Geburt z.B. in der Türkei

Beitrag von nufnuf »

Hallo,

auch hier wieder der Hinweis, sollte mein Beitrag hier falsch sein, verschiebt mich bitte an die richtige Stelle. :wink:

Habe nun endlich auch was zur Staatsbürgerschaft bei Geburt im Ausland gefunden.

Über das Thema hatten wir kurz unter Bühne bei meiner Vorstellung gesprochen.

Das hab ich im Internet auf der Seite migration online gefunden:


Ein Kind, das deutsche Eltern hat, wird als deutsches Kind geboren. Hier ist zunächst unwichtig, ob das Kind in Deutschland oder im Ausland geboren wird. Es reicht, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Etwas anderes gilt, wenn die Eltern bzw. der deutsche Elternteil selber nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden und im Ausland den gewöhnlichen Aufenthalt haben. In diesem Fall muss die Geburt des Kindes innerhalb von einem Jahr bei den zuständigen deutschen Behörden angezeigt werden, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann.



Ist zumindest schonmal interessant zu wissen. Ich hab mit meinen beiden Jungs allerdings genug :wink:

Slm

Susanne
Haile

Beitrag von Haile »

Etwas anderes gilt, wenn die Eltern bzw. der deutsche Elternteil selber nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurden und im Ausland den gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Dann ist ja der Elternteil selbst noch ein Kind und somit höchst wahrscheinlich kein Elternteil. (Noch) Sehr theoretisch, diese Betrachtung :D
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nufnuf
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Beitrag von nufnuf »

Hallo Haile,

ups - stimmt - hätte mir eigentlich auffallen müssen, da mein kleiner Sohn 1999 geboren ist.

Aber wie schon geschrieben, das war das einzige was ich im Internet zu dem Thema gefunden habe.

Meine Söhne sind beide in Deutschland geboren und haben beide Staatsbürgerschaften- warten wir mal ab, wenn sie erwachsen sind, ob sie dann auch noch beide behalten dürfen.

Slm

Susanne
Haile

Beitrag von Haile »

Das Staatsbürgerschaftsrecht unterliegt ja im Zeitablauf auch einer Änderung. Solange sich die aktuellen Bestimmungen in Deutschland nicht ändern, werden deine Söhne sich ab einem bestimmten Alter für eine der beiden Staatsbürgerschaften entscheiden müssen.

Ich verstehe sämtliche Diskussionen um das Thema nicht. Keinem Deutschen, der sonst keine weitere Staatsbürgerschaft besitzt (nicht einmal dem "Steuerzahler"), entstehen Nachteile dadurch, dass ein deutscher Mitbürger noch eine weitere Staatsbürgerschaft besitzt. Ich möchte sagen, es geht sie eigentlich auch nichts an. Trotzdem ist es für viele ein wichtiges Thema. Hier sind wohl Neid, Missgunst, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus die Ursachen. Oder hat da jemand eine andere Erklärung?

Interessant für die Betroffenen ist natürlich die Frage nach dem Kriegsdienst bzw. Wehrpflicht. Entfällt weitestgehend für Frauen, ist aber nicht unwichtig für Söhne.

Übrigens gab es vor kurzem ein Gerichtsurteil. Danach hat eine Türkin erfolglos versucht, die ihr aberkannte deutsche Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Sie wurde in Deutschland eingebürgert und musste dazu zunächst die türkische Staatsbürgerschaft abgeben. Nachdem sie die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten hat, hat sie auch die türkische wieder beantragt und zuerkannt bekommen.

In Konsequenz wurde ihr die deutsche wieder aberkannt. Die Klage dagegen wurde abgewiesen.

Das belastet den Steuerzahler, sowohl den deutschen, als auch den ausländischen. Und was wurde gewonnen? Eine Gegenstimme weniger für die (damalige) Opposition. Die Frau durfte nämlich als Nichtdeutsche in D nicht (mehr) wählen.

Hier mal ein etwas längerer Auszug aus http://www.lern-online.net/politik/weiteres/auslaender/:

Das Gesetz ab 1. Januar 2000

Deutsche/r durch Geburt

Wie bisher gilt der Grundsatz: Ein Kind wird mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil deut-scher Staatsbürger ist.
Ab 1. Januar 2000 gilt zusätzlich das Geburtsrecht.
Ab diesem Zeitpunkt werden in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern mit der Geburt automatisch Deutsche, wenn ein Elternteil sich bei der Geburt seit mindestens acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland aufhält und seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung hat.
Diese Kinder werden mit Geburt deutsche Staatsangehörige - mit allen Rechten und Pflichten. Zusätzlich erwerben sie durch Geburt zumeist die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Das "Optionsmodell"

Kinder, die nach dem Geburtsrecht Deutsche werden und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erwerben, müssen sich nach der Volljährigkeit bis zum 23. Lebensjahr für eine Staatsbürgerschaft entscheiden:


Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, verlieren sie die deutsche. Gleiches gilt, wenn die Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gar keine Erklärung abgeben.
Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen sie grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nach-weisen, dass sie die andere Staatsangehörigkeit verloren haben.
Ist eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar, kann Mehrstaatigkeit hingenom-men werden. Dann muss spätestens bis zum 21. Lebensjahr eine Beibehaltungsgenehmigung beantragt sein, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist, ob ein Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit nicht doch noch erfolgreich sein könnte.

Die jungen Menschen werden mit Volljährigkeit von den Behörden über das Optionsmodell informiert

Übergangsregelung für Kinder

Kinder bis zu 10 Jahren haben ab dem 1. Januar 2000 einen besonderen Anspruch auf Einbürgerung, der den Voraussetzun-gen des neuen Geburtsrechts entspricht:


" Bis zum 31. Dezember 2000 muss ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.
" Das Kind hat am 1. Januar 2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet.
" Das Kind ist in Deutschland geboren.
" Zum Zeitpunkt der Geburt hat sich ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten und hatte seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (eine Aufenthaltsberechtigung o-der im Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis).
" Der Status des rechtmäßigen und unbefristeten Aufenthalts der Eltern muss nicht nur bei der Geburt, sondern auch noch bei Einbürgerung des Kindes vorliegen.

Auch für diese Kinder gilt mit der Volljährigkeit das Optionsmodell.

Deutsche/r durch Einbürgerung

Der Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit ist für die dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländer die Einbürgerung. Im Unterschied zum Geburtsrecht erfolgt die Einbürgerung nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Die gesetzlichen Regeln über die Ermessenseinbürgerung bleiben im Wesentlichen unverändert. Verbessert wurde die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz. Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz Der Anspruch auf Einbürgerung hat ab dem 1. Januar 2000 folgende wesentlichen Voraussetzungen: " acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland " Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung " Bekenntnis zum Grundgesetz " keine verfassungsfeindlichen Betätigungen " in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Sozial- oder Arbeitslosenhilfe " Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte " ausreichende deutsche Sprachkenntnisse

Mehrstaatigkeit

In der Regel muss die ausländische Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Ausnahmen gelten wie bisher, wenn die Staatsan-gehörigkeit nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten aufgegeben werden kann. Neue oder erweiterte Ausnahmen gel-ten unter anderem

" für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwie-rigkeiten stößt, " für anerkannte Flüchtlinge, " bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit (unter anderem zu hohe Entlassungsgebühren oder entwürdigende Entlassungsverfahren) und " bei erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.

Zitatende.
Korinthe
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Beitrag von Korinthe »

naja - ein bisschen komplexere Fragestellungen tun sich bei doppelten Staatsbürgerschaften schon auf - sicherlich nicht im Regelfall, aber eben in Ausnahmefällen.

Wehrdienst hast Du schon genannt, Kriegsdienst auch. Je nachdem, was Du jetzt unter "Kriegsdienst" verstehst ist eine der interessantesten Fragen für Staatsrechlicher die nach dem Kriegsfall. Aber auch Personenstandsrechtliche Fragen, familienrechtliche Fragestellungen die ggfs. kollidieren und und und, aber auch Dinge wie Pflicht zur konsularischen Hilfe.

Ich denke zwar persönlich durchaus, dass sich das durchaus alles regeln ließe, wenn der Wille da wäre - aber kompliziert ist es ggfs. schon.
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Haile

Beitrag von Haile »

Hallo Korinthe!

Du sagst "Ich denke zwar persönlich durchaus, dass sich das durchaus alles regeln ließe, wenn der Wille da wäre - aber kompliziert ist es ggfs. schon". Da möchte ich dir nicht widersprechen, das sehe ich ganz ähnlich. Aber ein Land, das pervers komplizierte, für den "Normalbürger" fast nicht mehr verständliche Steuergesetze erlässt, für diesen Staat kann ja die Komplexität an sich nicht das einleuchtende Argument gegen die Mehrstaatigkeit sein, oder?

Die von dir angesprochenen Probleme existieren und kollidieren z. T. unabhängig von den Regelungen zur Staatsbürgerschaft (Personenstandsrecht).

Für Fälle wie "Verteidigung" oder "Konsularische Hilfe" existieren teilweise sehr praktikable Ansätze.

Beispiel:
- Du bist in dem Land wehrpflichtig, in dem du deinen Lebensmittelpunkt hast. Bist du nicht Staatsangehöriger dieses Landes, musst du ein Land auswählen
- Du bist bei Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsbürgerschaft du besitzt, nicht berechtigt, konsularische Hilfe anderer Länder, deren Staatsbürgerschaft du ggf. zusätzlich besitzt, in Anspruch zu nehmen

Du sagst es - der Wille spielt da eine Rolle.
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