NEWS - Urteil Foren Webmaster

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Cerkes
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NEWS - Urteil Foren Webmaster

Beitrag von Cerkes »

Hi,

Forenmaster können nun etwas aufatmen. Ich bin sehr froh das es noch Richter gibt die meiner Meinung nach Zeitgemäss handeln und urteilen.

Hier ein Auszug:

Foren-Haftung: Gericht stärkt Betreibern den Rücken

Foren-Haftung: Gericht stärkt Betreibern den Rücken
Betreiber müssen unliebsame Meinungen nicht immer löschen
In der Frage, ob und wann Forenbetreiber für Beiträge haften, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Position von Forenbetreibern gestärkt. Verantwortlich für die Beiträge seien deren Verfasser. Nur wenn der Betreiber eines Meinungsforums deren Identität nicht preisgeben kann oder will, kann der Geschädigte gegen Forenbetreiber vorgehen.

Forenbetreiber können auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden. Sofern sie von unzulässigen Inhalten Kenntnis haben, müssen sie die entsprechenden Beiträge sperren.

Allerdings macht das Gericht in seinem Urteil (AZ 1-15 U 180/05) bei Meinungsforen eine Ausnahme: Hier sei vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat.

Die Richter verweisen auf eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, die sich auf Live-Sendungen im Fernsehen bezieht (BGH, Urteil vom 06.04.1976, VI ZR 246/74): Demnach tritt das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter beispielsweise einer Live-Sendung zurück und trete nur als "Markt" der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung. Zwar setzt das Gericht Meinungsforen nicht mit Rundfunk und Presse gleich, sieht diese aber durchaus als einen Meinungsmarkt an.

Bei einem solchen Meinungsforum trete der Betreiber als Veranlasser einer Äußerung zurück, denn es liege auf der Hand, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln müsse: "Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die oben zitierte BGH-Rechtsprechung lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen ist."
Liebe Grüße
Cerkes



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